AGB

I. Vertragsabschluss

1. Der Vertrag kommt mit der vorliegenden Auftragsbestätigung zustande. Das gilt auch für die Fälle, in denen dem Auftrag des Kunden ein ,,Angebot" unsererseits zugrunde liegt.

2. Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben in Angeboten und Werbeprospekten gelten nur annäherungsweise.

3. Liegt zwischen Auftragsannahme und Auslieferung des Liefergegenstandes ein Zeitraum von mehr als acht Wochen, so sind wir berechtigt, den Lieferge­ gegenstand mit veränderter Konstruktion oder Ausstattung zu liefern, sofern nach unserer Auffassung die Änderungen dem technischen Fortschritt dienen.

4. Abänderungen und Ergänzungen der vorliegenden Verkaufsbedingungen be­ dürfen, sowohl in Bezug auf Neben- als auch in Bezug auf Hauptkonditionen, der schriftlichen Form.

5. Sollten einzelne Bestimmungen vorliegender Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der Obigen dadurch nicht berührt.

II. Lieferzeit

1. Angaben in Bezug auf Lieferzeiten oder Versanddaten gelten nur annäherungsweise.

2. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie beginnt jedoch so lange nicht, als wir nicht alle erforderlichen technischen An­ gaben erhalten haben und zwischen den Parteien Ober alle entscheidenden Merkmale der zu liefernden Gegenstande Einverständnis erzielt worden ist.

3. Bei Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt, staatliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, Feuer, Aufruhr oder ähnliche Umstände zurückzuführen sind - gleichwohl ob die erwähnten Umstände bei uns, dem Hersteller oder dessen Lieferanten eingetreten sind - verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die voranstehenden Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers sind in diesen Fällen aus­ geschlossen.
Die auf vorbezeichneten Umstanden beruhenden Lieferverzögerungen sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie etwa, während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen sollten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind von uns umgehend dem Kun­den mitzuteilen.

4. Liegt eine durch unser Verschulden begründete, nicht unerhebliche Lieferverzögerung vor, und setzt der Käufer uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt, so hat er das Recht - wenn die Nachfrist nicht eingehalten wird -, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche auf Schadenersatz irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.

Ill. Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk; sie umfassen nicht die Verpackungs- und Versicherungskosten, die Transportkosten und die Mehrwertsteuer.

2. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als acht Wochen nach dem Datum der Auftragsbestätigung, so sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Preis zu berechnen.

IV. Versand und Entgegennahme

1. Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers.

2. Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Ersuchen des Käufers hinaus­ geschoben oder verzögert er sich wegen säumiger Zahlung, unvollständiger oder verspäteter Versandanweisungen, so sind wir berechtigt, vom Käufer die entstandenen Lagerhaltungskosten vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft an zu verlangen; diese betragen, wenn der Liefergegenstand bei uns gelagert wurde, pro Monat 0,5% des Rechnungswertes.

3. Sofern der Käufer keine Anweisungen erteilt, sind wir zur Wahl des Transportweges berechtigt.

4. Der Liefergegenstand ist, auch wenn er Mangel oder Schaden aufweist, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte nach Art. VII entgegenzunehmen.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Versendung beauftragten Person oder Institution die Möglichkeit verschafft haben, den Liefergegenstand zum Verladen in Be­ sitz zu nehmen. Das gilt auch, wenn wir zusätzlich andere Leistungen wie Transport, Installation oder Versandkosten übernommen haben.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umstanden, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn Ober.

VI. Beanstandungen und Mängelrügen

1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder RO­ gen wegen erkennbarer Mangel sind schnellstens, jedoch spätestens 8 Tage nach Ankunft des Liefergegenstandes an dem vereinbarten Bestimmungsort schriftlich mitzuteilen und ausreichend zu belegen.

2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mangelrogen gilt die Lieferung als genehmigt.
3. Rücksendungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.

VII. Gewährleistung

1. Wir garantieren im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen, dass der Liefergegenstand keine Material- und Verarbeitungsmangel hat.
Unsere Gewährleistungsverpflichtung richtet sich primär auf den Austausch oder - nach unserer Wahl - die Ausbesserung des Teiles des Liefergegenstandes, das sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt erwiesen hat. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat uns der Käufer angemessene Zeit zu geben. Erst wenn feststeht, dass die Ausbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen ist, kann der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
Zeitlich erstreckt sich unsere Gewährleistung auf sechs Monate ab Rechnungsstellung.

2. Voraussetzung unserer Gewährleistungspflicht ist, dass der von uns in Form und Inhalt vorgeschriebene Übergabebericht ausgefüllt und unterschrieben vorliegt, dass aufgetretene Mangel uns unverzüglich mit ausreichendem Be­ weis (Fotografien, Skizzen, Schadensbeschreibung usw.) mitgeteilt und de­ fekte Teile uns sofort frachtfrei zugeschickt werden.

3. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf normalen Verschleiß des Liefergegenstandes und nicht auf Schaden, die auf Überlastung, unsachgemäßen Gebrauch, Vernachlässigung in Pflege und Wartung, klimatische Einwirkungen, Unfall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Sie entfallen ferner für Liefergegenstände, an denen ohne unsere Zustimmung Reparaturen oder Veränderungen vorgenommen worden sind, die nach unserer Auffassung die Leistungsfähigkeit und Stabilität der Sache oder ihre Zweckbestimmung beeinträchtigen.

4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Auslagen tragen wir die Kosten des Ersatzstockes und die Transportkosten (aus­ genommen Luftfracht).

5. Weitere Ansprüche, insbesondere Ersatz von Schaden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind im gesetzlich weitestmöglichen Umfang ausgeschlossen.

6. Schwebende Gewährleistungsfälle berechtigen den Käufer nicht zur Zahlungsverweigerung oder zur Aufrechnung.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen und noch entstehende Forderungen aus zukünftigen Vertragsverhältnissen behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor.

2. Solange Eigentumsvorbehalt besteht, sind Weiterveräußerungen, Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes nur mit unserer Zustimmung zulässig.
Eine solche Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Liefergegenstand von vorn­ herein zum Weiterverkauf bestimmt ist und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Käufers veräußert wird.
Für den Fall der Weiterveräußerung des noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes tritt der Käufer schon jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden in voller Höhe an uns ab. Dem Käufer ist untersagt, in diesem Falle mit dem Zweitkäufer zu vereinbaren, dass die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung unbetretbar ist oder nur mit Zustimmung des Zweitkäufers abgetreten werden darf.

3. Versuche Dritter, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegen­ stand zu pfänden, sind uns umgehend mitzuteilen. Der Käufer hat die Kosten einer Interventionsklage zu tragen.

4. Der Käufer hat den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an gegen Feuer, Diebstahl, Wasser­ und Bruchschaden zu versichern (Vollkasko) und uns den Versicherungsschein auszuhändigen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden hiermit vom Käufer für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes an uns abgetreten.
Wenn uns der Käufer trotz Aufforderung den Abschluss oder das Bestehen der Versicherung nicht nachweist, sind wir berechtigt, auf seine Kosten den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand zu versichern.

IX. Zahlung

1. Zahlung hat netto Kasse unverzüglich nach Auslieferung des Liefergegenstandes und nach Ausfertigung der Rechnung zu erfolgen. Verzögert sich die Auslieferung aus vom Käufer zu vertretenen Gründen, hat die Zahlung unverzüglich nach Mitteilung der Versandbereitschaft zu erfolgen.
Ist dem Käufer eine Zahlungsfrist eingeräumt worden, so läuft die Frist vom Zeitpunkt des Rechnungsdatums an.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf, Verzugszinsen berechnet, und zwar in Hohe der Zinsen für von uns in Anspruch genommene Bank-Kontokorrentkredite.

2. Wird vor oder nach Abgang der Lieferung Nachteiliges über die Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so sind wir berechtigt, adäquate Sicherheit zu verlangen oder, falls dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wird eine fällige Zahlung vom Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit geleistet, so werden sämtliche Verbindlichkeiten aus allen mit dem Käufer abgeschlossenen Geschäften sofort fällig, und zwar unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten. Der Käufer ist berechtigt, einen uns durch die vorzeitige Fälligstellung entstehenden Zinsgewinn in Abzug zu bringen.

4. Die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen seitens des Käufers oder die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist erst dann statthaft, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Die Hereinnahme von Wechseln setzt voraus, dass diese bei der Landeszentralbank rediskontfähig sind. Im Falle der Ablehnung der Rediskontierung sind wir berechtigt, alle vom Käufer übergebenen Wechsel zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen.
Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

6. Wir behalten uns vor, alle eingehenden Zahlungen des Käufers nach unserer Wahl auf fällige Forderungen aus den zwischen uns und dem Käufer bestehenden Geschäftsbeziehungen anzurechnen, und zwar unabhängig von dem vom Käufer angegebenen Zahlungszweck.

X.Abtretung

Wir behalten uns vor, alle oder einzelne Ansprüche aus dem Vertrag ohne
Zustimmung des Käufers an Dritte abzutreten.

XI. Erfüllungsort

Erfüllungsort bezüglich aller sich aus der Geschäftsverbindung ergebender
Ansprüche ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.

XII. Gerichtsstand

1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma oder der Hauptsitz des Käufers.

2. Für das Vertragsverhältnis gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.

Scroll to Top